Drittes Buch Rechnungslegung
ZWEITER ABSCHNITT Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften
VIERTER TITEL Gewinn- und Verlustrechnung
§ 235. Beschränkung der Ausschüttung
Der ausschüttbare Gewinn eines Geschäftsjahres darf nicht vermehrt werden:
1. um einen Zuschreibungsbetrag auf Grund einer im Geschäftsjahr vorgenommenen Zuschreibung gemäß § 208 Abs. 1 in Verbindung mit § 204 Abs. 2,
2. um Erträge auf Grund einer im Geschäftsjahr vorgenommenen Auflösung der Bewertungsreserve aus anderen als den im § 205 Abs. 2 genannten Gründen,
3. um Erträge auf Grund der Auflösung von Kapitalrücklagen, die durch Umgründungen unter Ansatz des beizulegenden Wertes gemäß § 202 Abs. 2 Z 1 in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert und dem höheren beizulegenden Wert entstanden sind.
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