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UGB § 235. Beschränkung der Ausschüttung von Zuschreibungsbeträgen, BGBl. Nr. 475/1990, gültig von 01.08.1990 bis 30.06.1996

Drittes Buch Rechnungslegung

ZWEITER ABSCHNITT Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften

VIERTER TITEL Gewinn- und Verlustrechnung

§ 235. Beschränkung der Ausschüttung von Zuschreibungsbeträgen

Der Zuschreibungsbetrag gemäß § 204 Abs. 3 darf den ausschüttbaren Gewinn des Jahres der Zuschreibung nicht vermehren. Dies gilt auch für eine Auflösung der Bewertungsreserve aus anderen als den im § 205 Abs. 2 genannten Gründen.

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