Drittes Buch Rechnungslegung
ZWEITER ABSCHNITT Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften
VIERTER TITEL Gewinn- und Verlustrechnung
§ 235. Beschränkung der Ausschüttung von Zuschreibungsbeträgen
Der Zuschreibungsbetrag gemäß § 204 Abs. 3 darf den ausschüttbaren Gewinn des Jahres der Zuschreibung nicht vermehren. Dies gilt auch für eine Auflösung der Bewertungsreserve aus anderen als den im § 205 Abs. 2 genannten Gründen.
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