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UGB § 231. Gliederung, BGBl. I Nr. 140/2009, gültig von 01.01.2010 bis 19.07.2015

Drittes Buch Rechnungslegung

ZWEITER ABSCHNITT Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften

VIERTER TITEL Gewinn- und Verlustrechnung

§ 231. Gliederung

(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. In ihr sind unbeschadet einer weiteren Gliederung die nachstehend bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen, sofern nicht eine abweichende Gliederung vorgeschrieben ist.

(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:

1. Umsatzerlöse;

2. Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie an noch nicht abrechenbaren Leistungen;

3. andere aktivierte Eigenleistungen;

4. sonstige betriebliche Erträge:

a) Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen;

b) Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen,

c) übrige;

5. Aufwendungen für Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen:

a) Materialaufwand,

b) Aufwendungen für bezogene Leistungen;

6. Personalaufwand:

a) Löhne,

b) Gehälter,

c) Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen,

d) Aufwendungen für Altersversorgung,

e) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge,

f) sonstige Sozialaufwendungen;

7. Abschreibungen:

a) auf immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen,

b) auf Gegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten;

8. sonstige betriebliche Aufwendungen:

a) Steuern, soweit sie nicht unter Z 21 fallen,

b) übrige;

9. Zwischensumme aus Z 1 bis 8;

10. Erträge aus Beteiligungen,

davon aus verbundenen Unternehmen;

11. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,

davon aus verbundenen Unternehmen;

12. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,

davon aus verbundenen Unternehmen;

13. Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermögens;

14. Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens,

davon sind gesondert auszuweisen:

a) Abschreibungen

b) Aufwendungen aus verbundenen Unternehmen;

15. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon betreffend verbundene Unternehmen;

16. Zwischensumme aus Z 10 bis 15;

17. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit;

18. außerordentliche Erträge;

19. außerordentliche Aufwendungen;

20. außerordentliches Ergebnis;

21. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag;

22. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag;

23. Auflösung unversteuerter Rücklagen;

24. Auflösung von Kapitalrücklagen;

25. Auflösung von Gewinnrücklagen;

26. Zuweisung zu unversteuerten Rücklagen;

27. Zuweisung zu Gewinnrücklagen. Die Auflösungen und Zuweisungen gemäß Z 23 bis 27 sind entsprechend den in der Bilanz ausgewiesenen Unterposten aufzugliedern;

28. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr;

29. Bilanzgewinn/Bilanzverlust.

(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:

1. Umsatzerlöse;

2. Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen;

3. Bruttoergebnis vom Umsatz;

4. sonstige betriebliche Erträge:

a) Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen,

b) Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen,

c) übrige;

5. Vertriebskosten;

6. Verwaltungskosten;

7. sonstige betriebliche Aufwendungen;

8. Zwischensumme aus Z 1 bis 7;

9. Erträge aus Beteiligungen,

davon aus verbundenen Unternehmen;

10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,

davon aus verbundenen Unternehmen;

11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,

davon aus verbundenen Unternehmen;

12. Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermögens;

13. Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens,

davon sind gesondert auszuweisen:

a) Abschreibungen

b) Aufwendungen aus verbundenen Unternehmen;

14. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon betreffend verbundene Unternehmen;

15. Zwischensumme aus Z 9 bis 14;

16. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit;

17. außerordentliche Erträge;

18. außerordentliche Aufwendungen;

19. außerordentliches Ergebnis;

20. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag;

21. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag;

22. Auflösung unversteuerter Rücklagen;

23. Auflösung von Kapitalrücklagen;

24. Auflösung von Gewinnrücklagen;

25. Zuweisung zu unversteuerten Rücklagen;

26. Zuweisung zu Gewinnrücklagen. Die Auflösungen und Zuweisungen gemäß Z 22 bis 26 sind entsprechend den in der Bilanz ausgewiesenen Unterposten aufzugliedern;

27. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr;

28. Bilanzgewinn/Bilanzverlust.

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