Drittes Buch Rechnungslegung
ZWEITER ABSCHNITT Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften
VIERTER TITEL Gewinn- und Verlustrechnung
§ 231. VIERTER TITEL Gewinn- und Verlustrechnung Gliederung
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. In ihr sind unbeschadet einer weiteren Gliederung die nachstehend bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen, sofern nicht eine abweichende Gliederung vorgeschrieben ist.
(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:
1. Umsatzerlöse;
2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie an noch nicht abrechenbaren Leistungen;
3. im Anlagevermögen berücksichtigte Eigenleistungen;
4. sonstige betriebliche Erträge:
a) Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen (Z 12),
b) Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen,
c) übrige;
5. Materialaufwand und Aufwendungen für bezogene Leistungen;
6. Personalaufwand:
a) Löhne,
b) Gehälter,
c) Aufwendungen für Abfertigungen und Pensionen,
d) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge,
e) sonstige Sozialaufwendungen;
7. Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen sowie auf Aufwendungen für das Ingangsetzen, Erweitern und Umstellen eines Betriebes, die als Vermögensgegenstand ausgewiesen werden;
8. sonstige betriebliche Aufwendungen:
a) Steuern, soweit sie nicht unter Z 21 fallen,
b) übrige;
9. Zwischensumme aus Z 1 bis 8;
10. Erträge aus Beteiligungen;
11. Zinsenerträge, Wertpapiererträge und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen;
12. Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen;
13. Aufwendungen aus Beteiligungen;
14. Abschreibungen auf sonstige Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens;
15. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon betreffend verbundene Unternehmen;
16. Zwischensumme aus Z 10 bis 15;
17. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit;
18. außerordentliche Erträge;
19. außerordentliche Aufwendungen;
20. außerordentliches Ergebnis;
21. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag;
22. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag;
23. Auflösung unversteuerter Rücklagen;
24. Auflösung von Kapitalrücklagen;
25. Auflösung von Gewinnrücklagen;
26. Zuweisung zu unversteuerten Rücklagen;
27. Zuweisung zu Gewinnrücklagen. Die Auflösungen und Zuweisungen gemäß Z 23 bis 27 sind entsprechend den in der Bilanz ausgewiesenen Unterposten aufzugliedern;
28. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr;
29. Bilanzgewinn/Bilanzverlust.
(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:
1. Umsatzerlöse;
2. Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen;
3. Bruttoergebnis vom Umsatz;
4. sonstige betriebliche Erträge:
a) Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen (Z 11),
b) Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen,
c) übrige;
5. Vertriebskosten;
6. Verwaltungskosten;
7. sonstige betriebliche Aufwendungen;
8. Zwischensumme aus Z 1 bis 7;
9. Erträge aus Beteiligungen;
10. Zinsenerträge, Wertpapiererträge und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen;
11. Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen;
12. Aufwendungen aus Beteiligungen;
13. Abschreibungen auf sonstige Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens;
14. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon betreffend verbundene Unternehmen;
15. Zwischensumme aus Z 9 bis 14;
16. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit;
17. außerordentliche Erträge;
18. außerordentliche Aufwendungen;
19. außerordentliches Ergebnis;
20. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag;
21. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag;
22. Auflösung unversteuerter Rücklagen;
23. Auflösung von Kapitalrücklagen;
24. Auflösung von Gewinnrücklagen;
25. Zuweisung zu unversteuerten Rücklagen;
26. Zuweisung zu Gewinnrücklagen. Die Auflösungen und Zuweisungen gemäß Z 22 bis 26 sind entsprechend den in der Bilanz ausgewiesenen Unterposten aufzugliedern;
27. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr;
28. Bilanzgewinn/Bilanzverlust.
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