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UGB § 230. Ausweis unversteuerter Rücklagen, BGBl. I Nr. 22/2015, gültig von 01.08.1990 bis 19.07.2015

Drittes Buch Rechnungslegung

ZWEITER ABSCHNITT Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften

DRITTER TITEL Bilanz

§ 230. Ausweis unversteuerter Rücklagen

(1) Die Bewertungsreserve auf Grund steuerlicher Sonderabschreibungen ist entsprechend den Posten des Anlagevermögens aufzugliedern.

(2) In der Bilanz oder im Anhang sind die Zuweisung und die Auflösung entsprechend den Posten des Anlagevermögens gesondert anzuführen.

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