UGB § 23. Verbot der Leerübertragung, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig ab 01.01.2007
Erstes Buch Allgemeine Bestimmungen
Dritter Abschnitt Firma
§ 23. Verbot der Leerübertragung
Die Firma kann nicht ohne das Unternehmen, für das sie geführt wird, veräußert werden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-77226