UGB § 23. Verbot der Leerübertragung, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig ab 01.01.2007

Erstes Buch Allgemeine Bestimmungen

Dritter Abschnitt Firma

§ 23. Verbot der Leerübertragung

Die Firma kann nicht ohne das Unternehmen, für das sie geführt wird, veräußert werden.

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