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UGB § 23. Verbot der Leerübertragung, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig ab 01.01.2007

Erster Abschnitt Begriffe und Anwendungsbereich

Dritter Abschnitt. Firma.

§ 23. Verbot der Leerübertragung

Die Firma kann nicht ohne das Unternehmen, für das sie geführt wird, veräußert werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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