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UGB § 222. Inhalt des Jahresabschlusses, BGBl. I Nr. 70/2008, gültig von 01.06.2008 bis 13.01.2015

Drittes Buch Rechnungslegung

ZWEITER ABSCHNITT Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften

ZWEITER TITEL Allgemeine Vorschriften über den Jahresabschluss, den Lagebericht sowie den Corporate Governance-Bericht und den Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen

§ 222. Inhalt des Jahresabschlusses

(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr den um den Anhang erweiterten Jahresabschluss, einen Lagebericht sowie gegebenenfalls (§ 243b) einen Corporate Governance-Bericht aufzustellen und den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorzulegen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht sowie der Corporate Governance-Bericht sind von sämtlichen gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen.

(2) Der Jahresabschluß hat ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln. Wenn dies aus besonderen Umständen nicht gelingt, sind im Anhang die erforderlichen zusätzlichen Angaben zu machen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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