Drittes Buch Rechnungslegung
ZWEITER ABSCHNITT Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften
ERSTER TITEL Größenklassen
§ 221. Umschreibung
(1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
1. 200 Millionen Schilling Bilanzsumme;
2. 300 Millionen Schilling Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag;
3. im Jahresdurchschnitt 300 Arbeitnehmer; der jeweilige Durchschnitt der Arbeitnehmeranzahl bestimmt sich nach der Arbeitnehmeranzahl an den jeweiligen Monatsletzten innerhalb des vorangegangenen Kalenderjahrs.
(2) Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Abs. 1 bezeichneten Merkmale überschreiten. Eine Kapitalgesellschaft gilt stets als groß, wenn Aktien oder andere von ihr ausgegebene Wertpapiere an einer österreichischen Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind.
(3) Ist persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts eine Kapitalgesellschaft und keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis, so unterliegt die Personengesellschaft hinsichtlich der in den §§ 222 bis 243 und §§ 268 bis 283 geregelten Tatbestände den der Rechtsform ihres geschäftsführenden Gesellschafters entsprechenden Rechtsvorschriften.
(4) Die Rechtsfolgen der Merkmale gemäß den Abs. 1 und 2 treten, wenn diese Merkmale an den Abschlußstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden, ab dem folgenden Geschäftsjahr ein. Bei der Aufgabe eines Betriebes oder eines Teilbetriebes entfällt die Prüfung bereits für das laufende Geschäftsjahr, wenn zwei der Merkmale gemäß Abs. 1 um mindestens die Hälfte unterschritten werden.
(5) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats durch Verordnung die im Abs. 1 angeführten Beträge unter Bedachtnahme auf die Entwicklung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 neu festzusetzen, wenn sich dieser um mindestens 10 vH seit der letzten Festsetzung geändert hat. Sollte dieser Index nicht mehr verlautbart werden, gilt jener Index als Grundlage der Berechnung, der diesem Index am meisten entspricht.
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