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UGB § 21., dRGBl. S 219/1897, gültig von 01.03.1939 bis 31.12.2006

Erstes Buch Allgemeine Bestimmungen

Dritter Abschnitt. Firma.

§ 21.

Wird ohne eine Änderung der Person der Name des Geschäftsinhabers oder der in der Firma enthaltene Name eines Gesellschafters geändert, so kann die bisherige Firma fortgeführt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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