Drittes Buch Rechnungslegung
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
VIERTER TITEL Aufbewahrung und Vorlage von Unterlagen
§ 215. Vorlage bei Vermögensauseinandersetzungen
Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, darf das Gericht die Vorlage der Handelsbücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.
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