UGB § 215. Vorlage bei
Vermögensauseinandersetzungen, BGBl. Nr. 475/1990, gültig von 01.08.1990 bis 31.12.2006
Drittes Buch Rechnungslegung
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
VIERTER TITEL Aufbewahrung und Vorlage von Unterlagen
§ 215. Vorlage bei Vermögensauseinandersetzungen
Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, darf das Gericht die Vorlage der Handelsbücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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