UGB § 215. Vorlage bei
Vermögensauseinandersetzungen, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig ab 01.01.2007
Drittes Buch Rechnungslegung
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
VIERTER TITEL Aufbewahrung und Vorlage von Unterlagen
§ 215. Vorlage bei Vermögensauseinandersetzungen
Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, darf das Gericht die Vorlage der Bücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-77226