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UGB § 215. Vorlage bei Vermögensauseinandersetzungen, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig ab 01.01.2007

Drittes Buch Rechnungslegung

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

VIERTER TITEL Aufbewahrung und Vorlage von Unterlagen

§ 215. Vorlage bei Vermögensauseinandersetzungen

Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, darf das Gericht die Vorlage der Bücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.

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