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UGB § 214. Auszug bei Vorlage im Rechtsstreit, BGBl. Nr. 475/1990, gültig von 01.08.1990 bis 31.12.2006

Drittes Buch Rechnungslegung

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

VIERTER TITEL Aufbewahrung und Vorlage von Unterlagen

§ 214. Auszug bei Vorlage im Rechtsstreit

Werden in einem Rechtsstreit Handelsbücher vorgelegt, so ist in sie, soweit sie den Streitpunkt betreffen, unter Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen und geeignetenfalls ein Auszug davon anzufertigen. Der übrige Inhalt der Bücher ist dem Gericht insoweit offenzulegen, als es zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen Führung notwendig ist.

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