Drittes Buch Rechnungslegung
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
VIERTER TITEL Aufbewahrung und Vorlage von Unterlagen
§ 214. Auszug bei Vorlage im Rechtsstreit
Werden in einem Rechtsstreit Handelsbücher vorgelegt, so ist in sie, soweit sie den Streitpunkt betreffen, unter Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen und geeignetenfalls ein Auszug davon anzufertigen. Der übrige Inhalt der Bücher ist dem Gericht insoweit offenzulegen, als es zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen Führung notwendig ist.
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