Drittes Buch Rechnungslegung
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
VIERTER TITEL Aufbewahrung und Vorlage von Unterlagen
§ 213. Vorlage im Rechtsstreit
(1) Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vorlage der Handelsbücher einer Partei anordnen.
(2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Verpflichtung des Prozeßgegners zur Vorlage von Urkunden bleiben unberührt.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-77226