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UGB § 213. Vorlage im Rechtsstreit, BGBl. Nr. 475/1990, gültig von 01.08.1990 bis 31.12.2006

Drittes Buch Rechnungslegung

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

VIERTER TITEL Aufbewahrung und Vorlage von Unterlagen

§ 213. Vorlage im Rechtsstreit

(1) Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vorlage der Handelsbücher einer Partei anordnen.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Verpflichtung des Prozeßgegners zur Vorlage von Urkunden bleiben unberührt.

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