Drittes Buch Rechnungslegung
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
DRITTER TITEL Ansatz und Bewertung
§ 210. Abschreibung der Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes
Die für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes aktivierten Beträge sind für jedes Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünftel abzuschreiben. Bei der Bemessung des Abschreibungszeitraums ist auf den Grundsatz der Vorsicht (§ 201 Abs. 2 Z 4) Bedacht zu nehmen.
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