UGB § 210. Abschreibung der Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes, BGBl. I Nr. 140/2009, gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2009

Drittes Buch Rechnungslegung

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

DRITTER TITEL Ansatz und Bewertung

§ 210. Abschreibung der Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes

Die für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes aktivierten Beträge sind für jedes Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünftel abzuschreiben. Bei der Bemessung des Abschreibungszeitraums ist auf den Grundsatz der Vorsicht (§ 201 Abs. 2 Z 4) Bedacht zu nehmen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAA-77226