Drittes Buch Rechnungslegung
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
DRITTER TITEL Ansatz und Bewertung
§ 210. Abschreibung der Aufwendungen für das Ingangsetzen, Erweitern und Umstellen eines Betriebes
Der für das Ingangsetzen, Erweitern und Umstellen eines Betriebes eingesetzte Betrag ist in jedem Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünftel durch Abschreibungen zu tilgen. Bei der Bemessung des Abschreibungszeitraums ist auf den Grundsatz der Vorsicht (§ 201 Abs. 1 Z 4) Bedacht zu nehmen.
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