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UGB § 210. Abschreibung der Aufwendungen für das Ingangsetzen, Erweitern und Umstellen eines Betriebes, BGBl. Nr. 475/1990, gültig von 01.08.1990 bis 30.06.1996

Drittes Buch Rechnungslegung

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

DRITTER TITEL Ansatz und Bewertung

§ 210. Abschreibung der Aufwendungen für das Ingangsetzen, Erweitern und Umstellen eines Betriebes

Der für das Ingangsetzen, Erweitern und Umstellen eines Betriebes eingesetzte Betrag ist in jedem Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünftel durch Abschreibungen zu tilgen. Bei der Bemessung des Abschreibungszeitraums ist auf den Grundsatz der Vorsicht (§ 201 Abs. 1 Z 4) Bedacht zu nehmen.

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