UGB § 21. Fortführung bei Namensänderung, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig ab 01.01.2007
Erster Abschnitt Begriffe und Anwendungsbereich
Dritter Abschnitt. Firma.
§ 21. Fortführung bei Namensänderung
Wird der Name einer in der Firma genannten Person geändert, so kann die bisherige Firma fortgeführt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-77226