UGB § 21. Fortführung bei Namensänderung, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig ab 01.01.2007
Erstes Buch Allgemeine Bestimmungen
Dritter Abschnitt Firma
§ 21. Fortführung bei Namensänderung
Wird der Name einer in der Firma genannten Person geändert, so kann die bisherige Firma fortgeführt werden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-77226