UGB § 21. Fortführung bei Namensänderung, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig ab 01.01.2007

Erstes Buch Allgemeine Bestimmungen

Dritter Abschnitt Firma

§ 21. Fortführung bei Namensänderung

Wird der Name einer in der Firma genannten Person geändert, so kann die bisherige Firma fortgeführt werden.

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