Drittes Buch Rechnungslegung
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
DRITTER TITEL Ansatz und Bewertung
§ 208. Berücksichtigung steuerlicher Vorschriften
Ist nach Steuerrecht bei der Gewinnermittlung die Gewährung einer steuerlichen Begünstigung, insbesondere die Anerkennung eines steuerlich zulässigen Wertansatzes, davon abhängig, daß ein entsprechender Ansatz im Jahresabschluß erfolgt, so darf insoweit von den handelsrechtlichen Vorschriften bei der Aufstellung des Jahresabschlusses abgewichen werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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