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UGB § 207. Abschreibungen auf Gegenstände des Umlaufvermögens, BGBl. I Nr. 22/2015, gültig von 20.07.2015 bis 28.05.2019

Drittes Buch Rechnungslegung

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

DRITTER TITEL Ansatz und Bewertung

§ 207. Abschreibungen auf Gegenstände des Umlaufvermögens

Bei Gegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um sie mit dem niedrigeren Zeitwert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Ist der beizulegende Zeitwert nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den beizulegenden Wert, so ist der Vermögensgegenstand auf diesen Wert abzuschreiben.

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