UGB § 204. Abschreibungen und Zuschreibungen im Anlagevermögen, BGBl. Nr. 475/1990, gültig von 01.08.1990 bis 30.06.1996

Drittes Buch Rechnungslegung

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

DRITTER TITEL Ansatz und Bewertung

§ 204. Abschreibungen und Zuschreibungen im Anlagevermögen

(1) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind bei den Gegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muß die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich wirtschaftlich genutzt werden kann.

(2) Gegenstände des Anlagevermögens dürfen bei Wertminderung ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, außerplanmäßig auf den niedrigeren Wert, der ihnen am Abschlußstichtag beizulegen ist, unter Bedachtnahme auf die Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen abgeschrieben werden. Außerplanmäßige Abschreibungen sind vorzunehmen, wenn solche Wertminderungen voraussichtlich von Dauer sind.

(3) Stellt sich in einem späteren Geschäftsjahr heraus, daß die Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung nicht mehr bestehen, so kann diese im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zugeschrieben werden. Im Anhang sind die im Geschäftsjahr unterlassenen Zuschreibungen anzugeben.

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