Drittes Buch Rechnungslegung
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
DRITTER TITEL Ansatz und Bewertung
§ 202. Bewertung von Einlagen und Zuwendungen sowie Entnahmen
Einlagen und Zuwendungen sowie Entnahmen sind mit dem Wert anzusetzen, der ihnen im Zeitpunkt ihrer Leistung beizulegen ist, soweit sich nicht aus der Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen ein geringerer Wert ergibt.
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