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UGB § 202. Bewertung von Einlagen und Zuwendungen sowie Entnahmen, BGBl. Nr. 475/1990, gültig von 01.08.1990 bis 30.06.1993

Drittes Buch Rechnungslegung

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

DRITTER TITEL Ansatz und Bewertung

§ 202. Bewertung von Einlagen und Zuwendungen sowie Entnahmen

Einlagen und Zuwendungen sowie Entnahmen sind mit dem Wert anzusetzen, der ihnen im Zeitpunkt ihrer Leistung beizulegen ist, soweit sich nicht aus der Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen ein geringerer Wert ergibt.

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