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UGB § 20. Unzulässige Verwendung fremder Namen, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig ab 01.01.2007

Erstes Buch Allgemeine Bestimmungen

Dritter Abschnitt Firma

§ 20. Unzulässige Verwendung fremder Namen

In die Firma eines Einzelunternehmers oder einer eingetragenen Personengesellschaft darf der Name einer anderen Person als des Einzelunternehmers oder eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters nicht aufgenommen werden.

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