UGB § 199. Haftungsverhältnisse, BGBl. Nr. 475/1990, gültig von 01.08.1990 bis 30.06.1996
Drittes Buch Rechnungslegung
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
ZWEITER TITEL Eröffnungsbilanz, Jahresabschluß
§ 199. Haftungsverhältnisse
Unter der Bilanz sind Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, Bürgschaften, Garantien sowie sonstigen vertraglichen Haftungsverhältnissen, soweit sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, zu vermerken.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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