UGB § 198. Inhalt der Bilanz, BGBl. Nr. 475/1990, gültig von 01.08.1990 bis 30.06.1996

Drittes Buch Rechnungslegung

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

ZWEITER TITEL Eröffnungsbilanz, Jahresabschluß

§ 198. Inhalt der Bilanz

(1) In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die unversteuerten Rücklagen, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 195 aufzugliedern.

(2) Als Anlagevermögen sind die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

(3) Die Aufwendungen für das Ingangsetzen, Erweitern und Umstellen eines Betriebes dürfen als Aktivposten ausgewiesen werden. Der Posten ist in der Bilanz vor dem Posten „Anlagevermögen“ unter der Bezeichnung „Aufwendungen für das Ingangsetzen, Erweitern und Umstellen eines Betriebes“ auszuweisen.

(4) Als Umlaufvermögen sind die Gegenstände auszuweisen, die nicht bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

(5) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag sind.

(6) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag sind.

(7) Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit zum Zeitpunkt ihrer Begründung höher als der Ausgabebetrag, so darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen und muß dann gesondert ausgewiesen werden. Dies gilt sinngemäß für die mit der Begründung einer derartigen Verbindlichkeit unmittelbar zusammenhängenden Geldbeschaffungskosten. Der eingesetzte Betrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibung zu tilgen.

(8) Rückstellungen sind insbesondere zu bilden für

1. Anwartschaften auf Abfertigungen,

2. laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen

3. sonstige ungewisse Verbindlichkeiten,

4. drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.

Eine Verpflichtung zur Rückstellung besteht nicht, soweit es sich um Rückstellungen von untergeordneter Bedeutung handelt.

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