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UGB § 196a. Wirtschaftlicher Gehalt, Wesentlichkeit, BGBl. I Nr. 22/2015, gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2019

Drittes Buch Rechnungslegung

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

ZWEITER TITEL Eröffnungsbilanz, Jahresabschluß

§ 196a. Wirtschaftlicher Gehalt, Wesentlichkeit

(1) Die Posten des Jahresabschlusses sind unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gehalts der betreffenden Geschäftsvorfälle oder der betreffenden Vereinbarungen zu bilanzieren und darzustellen.

(2) Die Anforderungen an den Jahresabschluss in Bezug auf Darstellung und Offenlegung müssen nicht erfüllt werden, wenn die Wirkung ihrer Einhaltung unwesentlich ist.

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