zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
UGB § 196a. Wirtschaftlicher Gehalt, BGBl. I Nr. 46/2019, gültig ab 01.07.2019

Drittes Buch Rechnungslegung

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

ZWEITER TITEL Eröffnungsbilanz, Jahresabschluß

§ 196a. Wirtschaftlicher Gehalt

Die Posten des Jahresabschlusses sind unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gehalts der betreffenden Geschäftsvorfälle oder der betreffenden Vereinbarungen zu bilanzieren und darzustellen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-77226