UGB § 194. Unterzeichnung, BGBl. Nr. 475/1990, gültig von 01.08.1990 bis 31.12.2006
Drittes Buch Rechnungslegung
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
ZWEITER TITEL Eröffnungsbilanz, Jahresabschluß
§ 194. Unterzeichnung
Der Jahresabschluß ist vom Kaufmann unter Beisetzung des Datums zu unterzeichnen. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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