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UGB § 191. Inventar, BGBl. Nr. 475/1990, gültig von 01.08.1990 bis 31.12.2006

Drittes Buch Rechnungslegung

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 189. Erster Titel Buchführung, Inventarerrichtung

§ 191. Inventar

(1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes die diesem gewidmeten Vermögensgegenstände und Schulden genau zu verzeichnen und deren Wert anzugeben (Inventar).

(2) Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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