Zweites Buch Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft
Dritter Abschnitt Stille Gesellschaft
§ 187. Konkurs des Inhabers
(1) Wird über das Vermögen des Inhabers des Unternehmens das Konkursverfahren eröffnet, so kann der stille Gesellschafter wegen der Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust übersteigt, seine Forderung als Insolvenzgläubiger geltend machen.
(2) Ist die Einlage zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens noch nicht zur Gänze geleistet worden, so hat sie der stille Gesellschafter bis zu dem Betrag, welcher zur Deckung seines Anteils am Verlust erforderlich ist, zur Insolvenzmasse einzuzahlen.
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