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UGB § 184. Kündigung der Gesellschaft; Tod des stillen Gesellschafters, BGBl. Nr. 475/1990, gültig von 01.08.1990 bis 30.06.2021

Zweites Buch Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft

Dritter Abschnitt Stille Gesellschaft

§ 184. Kündigung der Gesellschaft; Tod des stillen Gesellschafters

(1) Auf die Kündigung der Gesellschaft durch einen der Gesellschafter oder durch einen Gläubiger des stillen Gesellschafters finden die Vorschriften der §§ 132, 134, 135 entsprechende Anwendung. Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann jeder Gesellschafter die Gesellschaft, mag sie auch auf bestimmte Zeit eingegangen sein, ohne Einhaltung einer Frist jederzeit kündigen. Eine Vereinbarung, durch die dieses Kündigungsrecht ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.

(2) Durch den Tod des stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst.

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