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UGB § 181. Gewinn und Verlust, BGBl. Nr. 475/1990, gültig ab 01.08.1990

Zweites Buch Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft

Dritter Abschnitt Stille Gesellschaft

§ 181. Gewinn und Verlust

(1) Ist der Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so gilt ein den Umständen nach angemessener Anteil als bedungen.

(2) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß der stille Gesellschafter nicht am Verlust beteiligt sein soll; seine Beteiligung am Gewinn kann nicht ausgeschlossen werden.

(3) Ist im Gesellschaftsvertrag nur der Anteil am Gewinn oder am Verlust bestimmt, so gilt die Bestimmung im Zweifel für Gewinn und Verlust.

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