UGB § 180. Einlage des stillen
Gesellschafters;, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig ab 01.01.2007
Zweites Buch Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft
Dritter Abschnitt Stille Gesellschaft
§ 180. Einlage des stillen Gesellschafters;
Zur Erhöhung der vereinbarten oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist der stille Gesellschafter nicht verpflichtet.
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