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UGB § 17. Handelsfirma., BGBl. I Nr. 158/1998, gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2006

Erstes Buch Allgemeine Bestimmungen

Dritter Abschnitt Firma

§ 17. Handelsfirma.

(1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.

(2) Ein Kaufmann kann in Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden seine Firma als Parteibezeichnung führen und mit seiner Firma als Partei bezeichnet werden. Dies gilt nicht in Strafverfahren.

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