Zweites Buch Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft
Dritter Abschnitt Stille Gesellschaft
§ 179. Begriff und Wesen der stillen Gesellschaft
(1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Unternehmen, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Unternehmens übergeht.
(2) Der Inhaber wird aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet.
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