Zweites Buch Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft
Dritter Abschnitt Stille Gesellschaft
§ 179. Keine Anwendung des ABGB
Auf die stille Gesellschaft sind die Vorschriften des 27. Hauptstücks des Zweiten Teils des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anzuwenden. An ihrer Stelle finden die nachstehenden Vorschriften Anwendung.
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