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UGB § 179. Keine Anwendung des ABGB, BGBl. Nr. 475/1990, gültig von 01.08.1990 bis 31.12.2006

Zweites Buch Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft

Dritter Abschnitt Stille Gesellschaft

§ 179. Keine Anwendung des ABGB

Auf die stille Gesellschaft sind die Vorschriften des 27. Hauptstücks des Zweiten Teils des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anzuwenden. An ihrer Stelle finden die nachstehenden Vorschriften Anwendung.

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