UGB § 175. Anmeldung der Änderung einer Haftsumme, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig ab 01.01.2007

Zweites Buch Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft

Zweiter Abschnitt. Kommanditgesellschaft.

§ 175. Anmeldung der Änderung einer Haftsumme

Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Haftsumme sind durch sämtliche Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. § 24 FBG ist nicht anzuwenden.

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