Zweites Buch Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft
Zweiter Abschnitt. Kommanditgesellschaft.
§ 173.
(1) Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft als Kommanditist eintritt, haftet nach Maßgabe der §§ 171, 172 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erleidet oder nicht.
(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
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