Zweites Buch Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft
Zweiter Abschnitt. Kommanditgesellschaft.
§ 173. Haftung bei Eintritt als Kommanditist
(1) Wer in eine bestehende eingetragene Personengesellschaft als Kommanditist eintritt, haftet nach Maßgabe der §§ 171, 172 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma geändert wird oder nicht.
(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
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