UGB § 171. Haftung des Kommanditisten, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig von 01.01.2007 bis 31.07.2010

Zweites Buch Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft

Zweiter Abschnitt. Kommanditgesellschaft.

§ 171. Haftung des Kommanditisten

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe der im Firmenbuch eingetragenen Haftsumme unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Auf Verlangen hat der Kommanditist den Gläubigern über die Höhe der geleisteten Einlage binnen angemessener Frist Auskunft zu geben.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Abs. 1 zustehende Recht durch den Masseverwalter ausgeübt.

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