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UGB § 169., dRGBl. S 219/1897, gültig von 01.03.1939 bis 31.12.2006

Zweites Buch Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft

Zweiter Abschnitt. Kommanditgesellschaft.

§ 169.

(1) Der § 122 findet auf den Kommanditisten keine Anwendung. Dieser hat nur Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns; er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert werden würde.

(2) Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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