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UGB § 164. Geschäftsführung, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig ab 01.01.2007

Zweites Buch Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft

Zweiter Abschnitt. Kommanditgesellschaft.

§ 164. Geschäftsführung

Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt.

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