Zweites Buch Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft
Zweiter Abschnitt. Kommanditgesellschaft.
§ 162.
(1) Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den im § 106 Abs. 2 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Einlage eines jeden von ihnen zu enthalten.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)
(3) Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines Kommanditisten in eine bestehende Handelsgesellschaft und im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung.
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