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UGB § 162., BGBl. Nr. 10/1991, gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2001

Zweites Buch Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft

Zweiter Abschnitt. Kommanditgesellschaft.

§ 162.

(1) Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den im § 106 Abs. 2 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Einlage eines jeden von ihnen zu enthalten.

(2) Bei der Bekanntmachung der Eintragung ist nur die Zahl der Kommanditisten anzugeben; der Name und das Geburtsdatum der Kommanditisten sowie der Betrag ihrer Einlage werden nicht bekanntgemacht.

(3) Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines Kommanditisten in eine bestehende Handelsgesellschaft und im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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