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UGB § 15., BGBl. Nr. 10/1991, gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2001

Erstes Buch Allgemeine Bestimmungen

Zweiter Abschnitt Firmenbuch

§ 15.

(1) Solange eine in das Firmenbuch einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekannt gemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.

(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von 15 Tagen nach der letzten Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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