Zweites Buch Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft
Erster Abschnitt Offene Gesellschaft
Fünfter Titel. Liquidation der Gesellschaft.
§ 154. Liquidationsbilanz; Zuweisung des Liquidationsgewinnes oder -verlustes
(1) Die Liquidatoren haben bei dem Beginne sowie bei der Beendigung der Liquidation eine Bilanz aufzustellen.
(2) Die Zuweisung eines Liquidationsgewinns oder –verlustes richtet sich nach der Beteiligung der Gesellschafter (§ 109).
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