UGB § 153. Unterschrift, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig ab 01.01.2007

Zweites Buch Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft

Erster Abschnitt Offene Gesellschaft

Fünfter Titel. Liquidation der Gesellschaft.

§ 153. Unterschrift

Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise abzugeben, daß sie der bisherigen, als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihren Namen beifügen.

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