UGB § 145. Notwendigkeit der Liquidation, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig von 01.01.2007 bis 31.07.2010

Zweites Buch Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft

Erster Abschnitt Offene Gesellschaft

Fünfter Titel. Liquidation der Gesellschaft.

§ 145. Notwendigkeit der Liquidation

(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet ist.

(2) Ist die Gesellschaft durch Kündigung des Gläubigers eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, so kann die Liquidation nur mit Zustimmung des Gläubigers oder des Masseverwalters unterbleiben.

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