UGB § 13., BGBl. Nr. 10/1991, gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996

Erstes Buch Allgemeine Bestimmungen

Zweiter Abschnitt Firmenbuch

§ 13.

Für die Anmeldungen, Zeichnungen, Einreichungen, Eintragungen und Bekanntmachungen von im Inland errichteten Zweigniederlassungen eines Einzelkaufmannes oder einer juristischen Person mit ausländischer Hauptniederlassung oder einer Handelsgesellschaft mit ausländischem Sitz gelten, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht, sinngemäß die Vorschriften für Hauptniederlassungen oder Niederlassungen am Sitz der Gesellschaft.

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