UGB § 134. Gesellschaft auf Lebenszeit, Befristung, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig ab 01.01.2007

Zweites Buch Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft

Erster Abschnitt Offene Gesellschaft

Vierter Titel. Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern.

§ 134. Gesellschaft auf Lebenszeit, Befristung

Eine Gesellschaft, die für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen ist oder nach dem Ablaufe der für ihre Dauer bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird, steht im Sinne der Vorschriften der §§ 132, 133 einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft gleich.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAA-77226