UGB § 131., dRGBl. S 219/1897, gültig von 01.03.1939 bis 31.12.2006

Zweites Buch Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft

Erster Abschnitt Offene Gesellschaft

Vierter Titel. Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern.

§ 131.

Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern.

Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst:

1. durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;

2. durch Beschluß der Gesellschafter;

3. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft;

4. durch den Tod eines Gesellschafters, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrage sich ein anderes ergibt;

5. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters;

6. durch Kündigung und durch gerichtliche Entscheidung.

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