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UGB § 12., BGBl. Nr. 10/1991, gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2006

Erstes Buch Allgemeine Bestimmungen

Zweiter Abschnitt Firmenbuch

§ 12.

(1) Die Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch sowie die zur Aufbewahrung bei dem Gerichte bestimmten Zeichnungen von Unterschriften sind persönlich bei dem Gerichte zu bewirken oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.

(2) Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Rechtsnachfolger eines Betheiligten haben die Rechtsnachfolge soweit thunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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